Der Begriff „eingeschränkte Mobilität“ umfasst nicht nur auf einen Rollstuhl angewiesene Personen. Vielmehr geht es hierbei um jede Person, die zeitweilige oder dauerhafte Schwierigkeiten bei der Fortbewegung erfahren. Sei es aufgrund verringerter körperlicher, sensorischer oder geistiger Fähigkeiten oder aufgrund einer bestimmten Situation.

Somit fallen die folgenden Personen unter die Definition von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität: Personen, die sich mit Krücken oder in einem Rollstuhl fortbewegen, blinde oder sehbehinderte, taube, stumme oder ältere Personen, Personen, die Gepäck befördern, Personen mit Kinderwagen usw.

Die Eisenbahngesellschaft darf sich nicht weigern, einer Person mit eingeschränkter Mobilität einen Fahrschein zu verkaufen. Sie darf hierfür auch keine Zusatzkosten berechnen.

Ferner dürfen Eisenbahngesellschaften nicht verlangen, dass Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität begleitet werden, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. 


Auf Anfrage muss die Eisenbahngesellschaft Sie über die Zugänglichkeit informieren.

Wird Ihnen der Zugang zum Zug verwehrt oder wird gefordert, dass Sie begleitet werden, dann können Sie von der Eisenbahngesellschaft eine schriftliche Begründung verlangen, die Sie innerhalb von 5 Werktagen erhalten müssen. Das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrscheinverkäufer muss die bestmögliche annehmbare Alternative vorschlagen und dabei Ihre Bedürfnisse an die Zugänglichkeit berücksichtigen.


Die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Züge usw. müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein.

Ist kein Personal vorhanden, muss die Eisenbahngesellschaft dafür sorgen, dass Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität sich, soweit wie möglich, eigenständig überall hinbewegen können. 


Die Eisenbahnunternehmen dürfen keine zusätzlichen Kosten in Rechnung stellen für die Beantragung von Unterstützung. 

Beim Ein- und Aussteigen muss Ihnen geholfen werden, wenn Sie:

  • dies spätestens 24 Stunden im Voraus beantragt haben; 
  • am festgelegten Ort anwesend sind. Es darf nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich dort mehr als eine Stunde im Voraus einfinden. Wurde Ihnen kein Zeitpunkt mitgeteilt? Dann werden Sie dort mindestens eine halbe Stunde vor Abfahrt erwartet.

Wenn Sie eine Reise durchführen möchten, ohne zuvor Hilfe beantragt zu haben, dann muss sich die Eisenbahngesellschaft nach besten Kräften bemühen, Ihnen dies zu ermöglichen.

Bitte beachten Sie: In einigen Ländern beträgt die Frist für eine Beantragung von Unterstützung 36 Stunden im Voraus und nicht 24 Stunden, wie oben angegeben. Diese Ausnahmeregelung läuft am 30.06.2026 aus und die NMBS/SNCB wendet sie nicht an.

Sie dürfen von Ihrem anerkannten Assistenzhund im Bahnhof und im Zug begleitet werden. Von einigen Ausnahmen abgesehen haben Sie und Ihr anerkannter Assistenzhund ein Zugangsrecht zu öffentlichen Orten in Belgien.

Bei Reisen in Zügen der NMBS/SNCB entfällt die Zahlung einer Haustier-Zulage, wenn Sie mit Ihrem anerkannten Assistenzhund fahren. Allerdings müssen Sie eine Zugangskarte oder Bescheinigung des anerkannten Hunde-Ausbildungszentrums vorlegen können.

Wenn die Eisenbahngesellschaft eine Mobilitätshilfe von Personen mit eingeschränkter Mobilität verliert oder beschädigt, dann muss sie diese ersetzen. Sie haftet auch für den Verlust oder die Verletzung eines Assistenzhundes.

Diese Entschädigung umfasst folgende Kosten:

•    Ersatz und Reparatur verlorener oder beschädigter Hilfsmittel;

•    Ersatz für den Assistenzhund oder die Kosten der Behandlung seiner Verletzungen.

Die Eisenbahnunternehmen müssen ihr Möglichstes tun, um Ihnen schnellstmöglich einen vorübergehenden Ersatz der Ausrüstung oder der Hilfsmittel zu besorgen. Sie dürfen diese Hilfsmittel behalten, bis Sie die oben genannte Entschädigung erhalten haben.

Bietet das Eisenbahnunternehmen keine vorübergehende Lösung an und müssen Sie selbst bestimmte Hilfsmittel oder einen Assistenzhund vorübergehend ersetzen lassen, dann muss das Unternehmen Ihnen hierfür die angemessenen Kosten zurückerstatten.