In der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 2021/782 ist nicht festgelegt, dass Eisenbahnunternehmen Sie entschädigen müssen, wenn Sie durch eine Zugverspätung einen zusätzlichen finanziellen Schaden erlitten haben.

Beispiel:

Sie reisen von Gent-Sint-Pieters mit dem Zug nach Brussels Airport. Sie kommen mit mehr als zwei Stunden Verspätung im Bahnhof von Brussels Airport-Zaventem an aufgrund eines technischen Defekts am Zug. Sie verpassen Ihren Flug und müssen neue Flugtickets kaufen. In diesem Fall, nach dem NMBS/SNCB-Entschädigungssystem für den inländischen Zugverkehr, haben Sie Anrecht auf eine Entschädigung von 100 % des Preises Ihrer Fahrkarte (einfache Fahrt).

Bezüglich des indirekten Schadens (in unserem Beispiel: der Kauf neuer Flugtickets) werden die unterschiedlichen Eisenbahnunternehmen Ihre Verantwortung bestreiten.

Obgleich die Rechtsgültigkeit solcher in den Beförderungsbedingungen festgeschriebenen Bestimmungen fraglich ist, weigern sich die Eisenbahngesellschaften derzeit jede Art von indirektem Schaden zu entschädigen.